Index
70/10 SchülerbeihilfenNorm
SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das SchBeihG knüpft für die Beurteilung des Einkommens und damit der Bedürftigkeit aus Gründen der Verwaltungsökonomie bewußt an bestehende und gesetzlich bereits geregelte Einkommensnachweise an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100083.X02Im RIS seit
02.08.2001