RS Vwgh 1990/10/22 90/15/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
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Norm

GebG 1957 §12 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob mehrere Ansuchen vorliegen oder nur eines, kommt es darauf an, ob zwischen den in einer Eingabe kumulierten Ansuchen ein innerer Zusammenhang besteht oder ob die Zusammenfassung der mehreren Anträge in einem Gesuch nur willkürlich ist. Ein innerer Zusammenhang liegt vor, wenn einer von zwei gestellten Anträgen bloß ein Akzessorium des anderen ist (Hinweis E 5.3.1990, 89/15/0006 - 0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150038.X01

Im RIS seit

22.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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