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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2;Rechtssatz
Voraussetzung für die Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100003.X03Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010