RS Vwgh 1990/10/22 90/10/0003

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100003.X03

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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