RS Vwgh 1990/10/22 90/10/0083

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

B-VG Art140 Abs1;
GSVG 1978 §65 Abs2;
SchBeihG 1983 §2 Abs1 Z1;
SchBeihG 1983 §3 idF 1984/152 1985/293 1988/378;
SchBeihG 1983 §4 Abs1;
SchBeihG 1983 §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Beh ist in einem Verfahren über die Gewährung von Schülerbeihilfen an eine rechtskräftige Entscheidung über die Zustimmung des Sozialversicherungsträgers zur Zession gebunden; es erübrigt sich damit für die Beh die selbständige Beurteilung der gegenständlichen Vorfrage, weshalb § 65 Abs 2 GSVG von ihr nicht anzuwenden ist. Es besteht für den VwGH daher kein Anlaß, die Aufhebung dieser Gesetzesstelle beim VfGH zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100083.X05

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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