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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Die Beh ist in einem Verfahren über die Gewährung von Schülerbeihilfen an eine rechtskräftige Entscheidung über die Zustimmung des Sozialversicherungsträgers zur Zession gebunden; es erübrigt sich damit für die Beh die selbständige Beurteilung der gegenständlichen Vorfrage, weshalb § 65 Abs 2 GSVG von ihr nicht anzuwenden ist. Es besteht für den VwGH daher kein Anlaß, die Aufhebung dieser Gesetzesstelle beim VfGH zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100083.X05Im RIS seit
02.08.2001