RS Vwgh 1990/10/22 90/19/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0104 E 7. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190314.X01

Im RIS seit

22.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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