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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0104 E 7. September 1988 RS 3Stammrechtssatz
Der bloße Eingang einer Mahnung wegen Bezahlung der Geldstrafe mag dem Beschuldigten noch nicht jene Umstände zur Kenntnis bringen, die Anlass für seinen Wiedereinsetzungsantrag waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190314.X01Im RIS seit
22.10.1990Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010