Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild obliegt als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, daß die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird".
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100016.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012