RS Vwgh 1990/10/22 90/10/0083

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Veröffentlicht am 22.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
SchBeihG 1983 §4 Abs1;
SchBeihG 1983 §4 Abs2;

Rechtssatz

Leistungen aus der Pensionsversicherung sind selbst im Falle einer rechtswirksamen Abtretung dieses öffentlich-rechtlichen (Pensionsanspruches) Anspruches weiterhin dem Abtretenden zuzurechnen.Denn nach dem Steuerrecht handelt es sich bei der Abtretung (Zession) bloß um Einkommensverwendung (vgl Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 2 TZ 6, S 7, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, § 2 TZ 12, 13).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100083.X03

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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