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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §44 Abs3;Rechtssatz
Es besteht die Verpflichtung zur schriftlichen Erteilung einer Weisung, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt, auch dann, wenn sie bereits ursprünglich schriftlich erteilt wurde und der Beamte vor Befolgung der Weisung dem Vorgesetzten seine Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit iSd § 44 Abs 3 BDG 1979 mitgeteilt hat (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110, E 19.3.1990, 88/12/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120026.X01Im RIS seit
05.11.2001