RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 221;

Rechtssatz

Werbegraphiker und Gebrauchsgraphiker sind zwar in der Regel kunstgewerblich tätig. Die Eignung eines Gegenstandes zum Gebrauch schließt aber keineswegs aus, daß die in der Herstellung des Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, dh der Gebrauchswert kann einem Objekt nicht die Eigenschaft eines Kunstwerkes nehmen. Dies trifft auch für den Bereich der Graphik zu (Hinweis E 23.10.1990, 90/14/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140181.X04

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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