RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0121

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat der Zivildienstpflichtige entsprechend der Diensteinteilung jener Einrichtung, welcher er zugewiesen ist, nach seinem Krankenstand

erst am Montag den Dienst anzutreten, so hat er am Sonntag nicht aus eigenem Verschulden keinen Zivildienst geleistet. Dieser Tag ist daher bei der Festsetzung der nicht einzurechnenden Zeit nicht zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110121.X02

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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