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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;Rechtssatz
Hat der Zivildienstpflichtige entsprechend der Diensteinteilung jener Einrichtung, welcher er zugewiesen ist, nach seinem Krankenstand
erst am Montag den Dienst anzutreten, so hat er am Sonntag nicht aus eigenem Verschulden keinen Zivildienst geleistet. Dieser Tag ist daher bei der Festsetzung der nicht einzurechnenden Zeit nicht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110121.X02Im RIS seit
04.07.2001