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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 198;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0249 E 26. November 1985 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, daß es sich bei Gebrauchsgraphiken um eigentümliche geistige Schöpfungen des Graphikers handelt, ist allein nicht ausreichend, um eine Tätigkeit zur künstlerischen zu machen. Auch der Kunsthandwerker, ja jeder qualifizierte Handwerker, der in seinem Gewerbe neue Wege geht, bringt eigentümliche geistige Schöpfungen hervor, ohne daß man ihn deshalb schon als Künstler bezeichnen kann (Hinweis E 31.5.1963, 1992/61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140068.X03Im RIS seit
23.10.1990