RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 198;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0249 E 26. November 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß es sich bei Gebrauchsgraphiken um eigentümliche geistige Schöpfungen des Graphikers handelt, ist allein nicht ausreichend, um eine Tätigkeit zur künstlerischen zu machen. Auch der Kunsthandwerker, ja jeder qualifizierte Handwerker, der in seinem Gewerbe neue Wege geht, bringt eigentümliche geistige Schöpfungen hervor, ohne daß man ihn deshalb schon als Künstler bezeichnen kann (Hinweis E 31.5.1963, 1992/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140068.X03

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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