Index
10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §14 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 263;Rechtssatz
Während das Grundrecht gem § 1 Abs 1 DSG sich auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten bezieht, sind unter verarbeiteten Daten iSd § 14 Abs 3 DSG gem § 3 Z 5 und 7 DSG automationsunterstüzt verarbeitete Daten zu verstehen. Unter § 14 Abs 3 DSG fallen daher nicht Patientennamen und Honorarangaben, die in handgeschriebenen Listen enthalten sind und in keinem Zusammenhang mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitung stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140301.X03Im RIS seit
23.10.1990