RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0301

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §14 Abs3;
DSG 1978 §3 Z5;
DSG 1978 §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 263;

Rechtssatz

Während das Grundrecht gem § 1 Abs 1 DSG sich auch auf nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten bezieht, sind unter verarbeiteten Daten iSd § 14 Abs 3 DSG gem § 3 Z 5 und 7 DSG automationsunterstüzt verarbeitete Daten zu verstehen. Unter § 14 Abs 3 DSG fallen daher nicht Patientennamen und Honorarangaben, die in handgeschriebenen Listen enthalten sind und in keinem Zusammenhang mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitung stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140301.X03

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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