RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §47 Abs2;
EStG 1972 §47 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 238;

Rechtssatz

Bei einer künstlerischen Betätigung liegt ein Unternehmerrisiko schon dann vor, wenn im Falle der unverschuldeten Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht (Hinweis E 19.2.1971, 47/69). Die fallweise Tragung von Reisekosten durch den Engagierenden veranlaßt zu keiner anderen Beurteilung (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140102.X04

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten