RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0145

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §184 Abs1;
GewStG §31 Abs1 Z1;
GewStG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 241;

Rechtssatz

Stellt die mitbeteiligte Sparkasse im Zerlegungsverfahren keine Daten über die Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebsstätten zur Verfügung, so ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, die Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebsstätte im einzelnen vollständig zu ermitteln, wohl aber zu versuchen, anhand ausgewählter Daten bzw Zeiträume Anhaltspunkte für die Schätzung der anteiligen Betriebseinnahmen zu gewinnen. Eine Schätzung anhand der anteiligen Arbeitslöhne könnte erst in Erwägung gezogen werden, wenn sich auch durch Bemühungen der Behörde keine aussagekräftigen Grundlagen für eine Schätzung der anteiligen Betriebseinnahmen ermitteln lassen sollten. Eine Zerlegung gemäß § 34 Abs 1 GewStG käme erst in Betracht, wenn sich die Zerlegung nach geschätzten Betriebseinnahmen als unbillig erweisen sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140145.X03

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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