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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Berufungsbehörde, statt im Rahmen ihrer Entscheidungspflicht in der Sache das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung selbst zu prüfen und diese zu erteilen, lediglich die Anordnung an die erstinstanzliche Behörde gegeben, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen diese zu erteilen ist, dann liegt eine objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. Diese ist jedoch, wenn noch vor Einbringung der Beschwerde ein Führerschein ausgestellt wurde, rechtlich nicht mehr von Belang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110085.X02Im RIS seit
12.06.2001