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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Einem bei Erledigung des Befreiungsantrages verwerteten Begründungselement kommt keine bindende Wirkung für die Einberufung zu. Die gleichzeitige Einberufung des Bruders des Wehrpflichtigen, der nach dem die Befreiung abweisenden Bescheid die Arbeitskraft des Wehrpflichtigen ersetzen sollte, kann rechtlich insofern von Bedeutung sein, als der Wehrpflichtige auf Grund der maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes einen neuerlichen Antrag auf Befreiung stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110176.X01Im RIS seit
23.10.1990