RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1978 §36;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Einem bei Erledigung des Befreiungsantrages verwerteten Begründungselement kommt keine bindende Wirkung für die Einberufung zu. Die gleichzeitige Einberufung des Bruders des Wehrpflichtigen, der nach dem die Befreiung abweisenden Bescheid die Arbeitskraft des Wehrpflichtigen ersetzen sollte, kann rechtlich insofern von Bedeutung sein, als der Wehrpflichtige auf Grund der maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes einen neuerlichen Antrag auf Befreiung stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110176.X01

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten