RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
ZDG 1986 §15 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Daß ein Tag der in den Zivildienst nicht einrechenbaren Zeit ein Sonntag ist, ist als notorischer Umstand von Amts wegen wahrzunehmen.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110121.X01

Im RIS seit

04.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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