RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0301

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/10 Datenschutz
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §116 Abs1;
BAO §281 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs3;
DSG 1978 §3 Z5;
DSG 1978 §3 Z7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 263;

Rechtssatz

Die Verwirklichung des Tatbestandselementes, daß es sich bei den Daten, die im Verwaltungsverfahren, dessen Aussetzung nach § 14 Abs 3 DSG begehrt wird, um verarbeitete Daten handelt, muß vom Antragsteller dargelegt werden. Die Äußerung bloßer diesbezüglicher Vermutungen reicht dafür nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140301.X02

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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