Index
10/10 DatenschutzNorm
AVG §38;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 263;Rechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandselementes, daß es sich bei den Daten, die im Verwaltungsverfahren, dessen Aussetzung nach § 14 Abs 3 DSG begehrt wird, um verarbeitete Daten handelt, muß vom Antragsteller dargelegt werden. Die Äußerung bloßer diesbezüglicher Vermutungen reicht dafür nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140301.X02Im RIS seit
23.10.1990