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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 216;Rechtssatz
Beim Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs 1 lit b BAO muß es sich um tatsächliche Umstände handeln, die bereits vor Abschluß des Erstverfahrens bestanden haben, aber erst nach dessen rechtskräftigem Abschluß bekannt geworden sind. Um einen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO handelt es sich, wenn für Schülerfreifahrten zuviel an Fahrpreisersätzen bezahlt wurde und der Bund erst nach Abschluß des Erstverfahrens davon erfahren hat, da der Rückforderungsanspruch schon mit der vertragswidrigen Abrechnung und nicht erst mit der Kenntniserlangung durch den Bund entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140086.X04Im RIS seit
23.10.1990