RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0086

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 216;

Rechtssatz

Beim Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs 1 lit b BAO muß es sich um tatsächliche Umstände handeln, die bereits vor Abschluß des Erstverfahrens bestanden haben, aber erst nach dessen rechtskräftigem Abschluß bekannt geworden sind. Um einen Wiederaufnahmsgrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO handelt es sich, wenn für Schülerfreifahrten zuviel an Fahrpreisersätzen bezahlt wurde und der Bund erst nach Abschluß des Erstverfahrens davon erfahren hat, da der Rückforderungsanspruch schon mit der vertragswidrigen Abrechnung und nicht erst mit der Kenntniserlangung durch den Bund entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140086.X04

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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