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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Unterhaltspflicht für die Verwaltungsbehörde bei Festsetzung einer Ersatzleistung nach § 9 Wr JWG "im Rahmen der Unterhaltspflicht" bindend ist, ist hier in Umkehr zu den den
E 23.3.1982, 288-1/79, E 20.4.1982, 1617/80, und
E 27.3.1987, 86/11/0032, zugrundeliegenden Fällen schon deshalb zu verneinen, weil die Beh von einer - vom Unterhaltsverpflichteten nicht bestrittenen - Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände seit der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ausgeht
(Hinweis E 26.2.1976, 375/75, und E 24.2.1977, 1286/76).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988110198.X01Im RIS seit
01.02.2002