RS Vwgh 1990/10/23 88/11/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
61/04 Jugendfürsorge

Norm

AVG §38;
AVG §56;
JWG 1954 §22 idF 1977/403;
JWG Wr 1955 §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Unterhaltspflicht für die Verwaltungsbehörde bei Festsetzung einer Ersatzleistung nach § 9 Wr JWG "im Rahmen der Unterhaltspflicht" bindend ist, ist hier in Umkehr zu den den

E 23.3.1982, 288-1/79, E 20.4.1982, 1617/80, und

E 27.3.1987, 86/11/0032, zugrundeliegenden Fällen schon deshalb zu verneinen, weil die Beh von einer - vom Unterhaltsverpflichteten nicht bestrittenen - Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände seit der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung ausgeht

(Hinweis E 26.2.1976, 375/75, und E 24.2.1977, 1286/76).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988110198.X01

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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