RS Vwgh 1990/10/23 87/07/0182

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art131a;
VwGG §42 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Heranziehung einer bestimmten Person als Verpflichtete zum Kostenersatz ist nicht Gegenstand der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nach § 31 Abs 3 WRG; dieser im dritten Tatbestand des ersten Satzes des § 31 Abs 3 WRG normierte Auftrag hat bescheidmäßig zu ergehen. Die wegen Gefahr in Verzug erfolgende unmittelbare Anordnung von Maßnahmen iSd zweiten Tatbestandes des ersten Satzes des § 31 Abs 3 WRG stellt die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis E 27.9.1988, 84/07/0047, 0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070182.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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