RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0302

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25;
EStG 1972 §41 Abs1 Z1;
EStG 1972 §41 Abs2 Z2;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §81;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 184;

Rechtssatz

Liegt eine Einkunftsquelle im Rahmen der Einkunftsart Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, ohne daß für diese Einkunftsquelle ein Arbeitgeber im Sinne des § 81 iVm § 47 Abs 1 und § 25 EStG 1972 vorhanden ist, so unterliegen die aus dieser Einkunftsquelle bezogenen (positiven wie negativen) Einkünfte nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Solche Einkünfte stellen daher andere Einkünfte iSd § 41 Abs 1 Z 1 EStG 1972 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140302.X03

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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