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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 238;Rechtssatz
Der Bindung der engagierten Dirigenten, Sänger und Musiker an die vom Engagierenden vorgegebenen Veranstaltungszeiten und Veranstaltungsorte kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Die Mitwirkung an einer künstlerischen Aufführung und an den vorangehenden Proben ist ihrer Natur nach an eine bestimmte Zeit und an einen bestimmten Ort gebunden. Von einer für einen Dienstvertrag typischen Weisungsgebundenheit kann nicht gesprochen werden, wenn sich diese nur auf ein bestimmtes Verhalten bei den Proben und bei den Aufführungen bezogen hat, eine derartige Gebundenheit ist jedoch schon nach der Natur der Sache unerläßlich (Hinweis E 19.2.1971, 47/69).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140102.X02Im RIS seit
23.10.1990