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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Die behördliche Anordnung für erforderlich gehaltener Maßnahmen und deren Durchführung richtet sich "unmittelbar" nur dann gegen den gemäß § 31 WRG "Verpflichteten", wenn mit den angeordneten Maßnahmen selbst in seine Rechte eingegriffen wird - beispielsweise dann, wenn ihn eine Duldungspflicht durch Inanspruchnahme seines Grundeigentums trifft oder in seinem Eigentum stehende Objekte entfernt werden (Hinweis E 16.12.1982, 82/07/0156, 0177).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070182.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009