RS Vwgh 1990/10/23 87/07/0183

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;
Satzung AgrG Schnifis §4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem Tod einer Person, die nach § 4 der Satzung der AgrG Schnifis die Aufnahme in die Mitgliederliste dieser Agrargemeinschaft beantragt hat, erlischt dieser höchstpersönliche Anspruch und mit ihm das Recht auf inhaltliche Erledigung des Antrages dieser Person auf Aufnahme in die Mitgliederliste. Die beschwerdeführende Ehegattin des verstorbenen Antragstellers, dessen Antrag auf Aufnahme in die Mitgliederliste der genannten Agrargemeinschaft mit dem angefochtenen Bescheid verweigert wurde, kann daher schon aus diesem Grund in ihren Rechten nicht verletzt sein, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG und § 34 Abs 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070183.X01

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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