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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 238;Rechtssatz
Ist der Erfolg reproduzierender Künstler (im Beschwerdefall Sänger, Musiker und Dirigenten) vom Zusammenwirken aller Mitwirkenden in Unterordnung unter die Leitung eines Veranstalters bzw dessen Beauftragten abhängig, so kann aus diesem Umstand für sich allein nicht geschlossen werden, daß diese Künstler die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft während einer gewissen Arbeitszeit nach Weisung des Arbeitgebers und nicht einen Arbeitserfolg, nämlich die Aufführung eines bestimmten Werkes bzw bestimmter Werke, schuldeten. Verträge, mit denen ein Künstler zur Aufführung ganz bestimmter Musikwerke für ein einziges Konzert (oder auch für zwei Konzerte) verpflichtet wird (Gastauftritte), können mit der Eingliederung spielzeitverpflichteter Künstler in einem Theaterbetrieb nicht verglichen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140102.X03Im RIS seit
23.10.1990