RS Vwgh 1990/10/23 90/14/0080

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §22;
BAO §23;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

AusfzF, unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften für Gesellschaften, an denen nahe Angehörige beteiligt sind, zum Betriebsvermögen (hier: einer OHG) gehören und Belastungen durch die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften betriebliche Aufwendungen (Betriebsausgaben) darstellen (drohende Inanspruchnahme zur Bildung von Rückstellungen berechtigt) (hier: der betriebliche Zusammenhang wurde mit dem günstigen Mietzinsangebot des Schuldners begründet, für den gebürgt wurde; Hinweis E 21.2.1973, 148/72, VwSlg 4504 F/1973, ÖStZB 1973, 204, E 20.9.1988, 87/14/0168, ÖStZB 1989, 34).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140080.X01

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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