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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Die Heranziehung des Verpflichteten zum Ersatz der Kosten der nach § 31 Abs 3 WRG veranlaßten Maßnahmen erfolgt gesondert, und zwar mit Bescheid, der vom danach und insofern Verpflichteten sowohl hinsichtlich seiner Heranziehung zum Kostenersatz dem Grunde nach als auch in bezug auf die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bekämpft werden kann (Hinweis E 9.11.1982, 82/07/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070182.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009