RS Vwgh 1990/10/23 87/07/0182

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Die Heranziehung des Verpflichteten zum Ersatz der Kosten der nach § 31 Abs 3 WRG veranlaßten Maßnahmen erfolgt gesondert, und zwar mit Bescheid, der vom danach und insofern Verpflichteten sowohl hinsichtlich seiner Heranziehung zum Kostenersatz dem Grunde nach als auch in bezug auf die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bekämpft werden kann (Hinweis E 9.11.1982, 82/07/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070182.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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