RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0178

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z4;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 303; SWK 1991 R 79,80;

Rechtssatz

Einem Arzt, der in einem Dienstverhältnis stand, von ihm an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer während der Zeit des Dienstverhältnisses geleistete, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wieder rückerstattete Pflichtbeiträge sind nachträglich zugeflossene Teile der während des aufrechten Dienstverhältnisses erzielten Entgelte, denen die Eigenschaft von Tätigkeitseinkünften iSd § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 zukommt. Eine Begünstigung dieser Einkünfte nach § 37 Abs 1 EStG 1972 scheitert aber, selbst wenn die Rückerstattung in einem Betrag in lediglich einem Jahr erfolgt, daran, daß diese rückerstatteten Beträge als Teile einheitlicher Entgelte aufzufassen sind, die jeweils verteilt auf das jeweilige betreffende Jahr während des Dienstverhältnisses und das Jahr der Rückerstattung zugeflossen sind (Hinweis E 30.5.1990, 86/13/0044), es demnach am von der Rechtsprechung geforderten Moment der Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungsjahr mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140178.X02

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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