RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0020

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
GewStG §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 196;

Rechtssatz

AusfzF, weshalb die beratende Tätigkeit eines Abgabepflichtigen nach seinen Ausführungen im Berufungsvorbringen wie in der mündlichen Verhandlung über die Berufung und nach dem Inhalt der von ihm mit 1) einem Sportartikelunternehmer und 2) einem Brauereiunternehmen abgeschlossenen Verträge seine - allenfalls - künstlerische Tätigkeit im Bereich eigener Gestaltung überwog und deshalb nach dem Überwiegensgrundsatz von einer einheitlich beratenden - damit gewerblichen Tätigkeit auszugehen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140020.X07

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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