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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 196;Rechtssatz
AusfzF, weshalb die beratende Tätigkeit eines Abgabepflichtigen nach seinen Ausführungen im Berufungsvorbringen wie in der mündlichen Verhandlung über die Berufung und nach dem Inhalt der von ihm mit 1) einem Sportartikelunternehmer und 2) einem Brauereiunternehmen abgeschlossenen Verträge seine - allenfalls - künstlerische Tätigkeit im Bereich eigener Gestaltung überwog und deshalb nach dem Überwiegensgrundsatz von einer einheitlich beratenden - damit gewerblichen Tätigkeit auszugehen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140020.X07Im RIS seit
23.10.1990