RS Vwgh 1990/10/23 88/07/0053

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §51;
Satzung AgrG Nachbarschaft Asten §7 Pkt5;

Rechtssatz

Ein an die Agrarbehörde erster Instanz gerichtetes Schreiben mit dem Inhalt: "Im Auftrage des (Mitgliedes X) habe ich gegen den Vollversammlungsbeschluß der (Agrargemeinschaft Nachbarschaft Asten) vom 21.6.1987 termingerecht Einspruch erhoben. Ich bitte zu überwachen, daß dieser Beschluß auch seiner ordnungsgemäßen Erledigung zugeführt wird. Hochachtungsvoll!" ist nichts anderes als eine Benachrichtigung der Agrarbehörde von einem an anderer Stelle, nämlich bei einer Agrargemeinschaft, erhobenen Einspruch sowie das Ersuchen, dessen ordnungsgemäße Erledigung zu "überwachen". Ein solches Anbringen bei der Behörde stellt somit selbst keinen "Einspruch", also keine Minderheitsbeschwerde dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070053.X01

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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