RS Vwgh 1990/10/23 90/14/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Die Eignung eines Gegenstandes zum Gebrauch schließt keineswegs aus, daß die in der Herstellung des Gegenstandes bestehende Tätigkeit eine künstlerische ist, dh der Gebrauchswert kann einem Objekt nicht die Eigenschaft eines Kunstwerkes nehmen (Hinweis E 4.10.1983, 83/14/0043, 0052, 0053;

E 7.9.1990, 90/14/0075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140035.X02

Im RIS seit

23.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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