RS Vwgh 1990/10/23 90/11/0178

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art131a;
KFG 1967 §74 Abs2;
KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Die "Nichtausfolgung" des Führerscheines ist nicht als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Dabei ist rechtlich ohne Belang, ob der Führerschein nach dessen vorläufiger Abnahme gemäß § 76 Abs 1 KFG oder nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, gemäß § 74 Abs 2 KFG nicht wieder ausgefolgt wurde (Hinweis E 12.6.81, 81/02/0023, und E 12.9.89, 89/11/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110178.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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