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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Die "Nichtausfolgung" des Führerscheines ist nicht als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Dabei ist rechtlich ohne Belang, ob der Führerschein nach dessen vorläufiger Abnahme gemäß § 76 Abs 1 KFG oder nach Ablauf der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen wurde, gemäß § 74 Abs 2 KFG nicht wieder ausgefolgt wurde (Hinweis E 12.6.81, 81/02/0023, und E 12.9.89, 89/11/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110178.X01Im RIS seit
19.03.2001