Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 221;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/23 90/14/0035 4Stammrechtssatz
Holt die Abgabenbehörde zur Beurteilung des künstlerischen Wertes vom Abgabepflichtigen vorgelegter Arbeiten von Amts wegen ein Kommissions-Gutachten ein, daß sich - weil darin nicht ausreichend begründet ist, aus welchen Erwägungen das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit bejaht wurde - als unschlüssig erweist, so ist sie berechtigt, einen Mangel dieses Beweismittels wahrzunehmen. Sie hat dazu - vor einer eigenen Schlußfolgerung - eine Ergänzung des Sachverständigenbeweises zu veranlassen. Unterläßt sie dies, verletzt sie Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung sie zu einem anderen (für den Bf günstigeren) Bescheid hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140181.X02Im RIS seit
23.10.1990