RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0302

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §25;
EStG 1972 §41 Abs1 Z1;
EStG 1972 §42 Abs2 Z2;
EStG 1972 §47;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 184;

Rechtssatz

Ein vom Abgabepflichtigen im Wege eines arbeitsgerichtlichen Prozesses angestrebte Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber führt zwar zu Werbungskosten und damit zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, diese unterliegen aber mangels Auszahlung von Arbeitslohn durch einen Arbeitgeber iSd § 47 iVm § 25 EStG 1972 nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Sie sind daher "andere Einkünfte" iSd § 41 Abs 1 Z 1 EStG 1972 und erfüllen damit die Voraussetzung für die Durchführung einer Antragsveranlagung gem § 41 Abs 2 Z 2 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140302.X05

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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