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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 184;Rechtssatz
Ein vom Abgabepflichtigen im Wege eines arbeitsgerichtlichen Prozesses angestrebte Weiterbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber führt zwar zu Werbungskosten und damit zu negativen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, diese unterliegen aber mangels Auszahlung von Arbeitslohn durch einen Arbeitgeber iSd § 47 iVm § 25 EStG 1972 nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Sie sind daher "andere Einkünfte" iSd § 41 Abs 1 Z 1 EStG 1972 und erfüllen damit die Voraussetzung für die Durchführung einer Antragsveranlagung gem § 41 Abs 2 Z 2 EStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140302.X05Im RIS seit
23.10.1990