RS Vwgh 1990/10/23 87/07/0182

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2971/80 B 25. Februar 1983 VwSlg 10984 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde nach Art 131a B-VG ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Bfr durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt - unabhängig von der Frage ihrer Rechtswidrigkeit - in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte (Hinweis B 6.3.1979 2875/78).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070182.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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