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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/22 90/11/0048 4Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege bei der Festsetzung der Ersatzbeträge dann nicht fehlgehen, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen als Richtschnur nehmen (Hinweis E 26.9.1984, 83/11/0093, 0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988110198.X02Im RIS seit
01.02.2002