RS Vwgh 1990/10/23 88/11/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
61/04 Jugendfürsorge

Norm

ABGB §140;
JWG 1954 §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/22 90/11/0048 4

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege bei der Festsetzung der Ersatzbeträge dann nicht fehlgehen, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen als Richtschnur nehmen (Hinweis E 26.9.1984, 83/11/0093, 0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988110198.X02

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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