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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;Rechtssatz
Absolviert ein volljähriges Kind, dessen Berufsausbildung zur Volksschullehrerin/zum Volksschullehrer abgeschlossen ist, mangels einer entsprechenden Anstellungsmöglichkeit ein Praktikum in einem Kindergarten, so beginnt es damit weder eine neue Berufsausbildung (die Absolvierung dieses Praktikums erlaubt es nicht, die von der Laufbahn einer Volksschullehrerin/eines Volksschullehrers verschiedene Laufbahn einer Kindergärtnerin/eines Kindergärtners einzuschlagen), noch wird es so in einem lehrgangsmäßigen Kurs für einen speziellen Beruf ausgebildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140031.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008