RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 216;

Rechtssatz

Ausf, daß ein Verschulden der Partei daran, daß Tatsachen im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten, nicht auszuschließen gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140086.X02

Im RIS seit

23.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten