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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z7;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 186;Rechtssatz
Wenn ein Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überläßt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung auszahlt, liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; er kann allenfalls die Anschaffungskosten als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140179.X03Im RIS seit
11.07.2001