RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0179

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z7;
EStG 1972 §26 Z1;
EStG 1972 §26 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 186;

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitgeber Berufskleidung nicht in natura überläßt, sondern dem Arbeitnehmer Geldbeträge zur Anschaffung von Berufskleidung auszahlt, liegt beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; er kann allenfalls die Anschaffungskosten als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 geltend machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140179.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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