RS Vwgh 1990/10/23 89/14/0179

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26 Z1;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 186;

Rechtssatz

Da die Begünstigungen des § 68 Abs 2 EStG 1972 nur dann gewährt werden dürfen, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die mit einer außerordentlichen Erschwernis verbunden sind, und es unbeachtlich ist, ob den Arbeitgeber lohngestaltende Vorschriften formell - also unabhängig von der tatsächlich verrichteten Arbeit - zur Zahlung derartiger Zulagen verhalten (Hinweis E 16.3.1988, 87/13/0194), kommt es für die steuerliche Behandlung einer Bauzulage nicht auf arbeitsrechtliche Fragen wie die Einbeziehung der Zulage in die Bemessungsgrundlage für Abfertigungen oder für Urlaubsentgelte an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140179.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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