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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/11 89/03/0242 4Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist einem Beschuldigten die Stellung als Partei, dh als Rechtssubjekt, eingeräumt und es ist die Freiheit seiner Verantwortung zu beachten, weshalb ein Beschuldigter nicht als ein den Beweiszielen der Behörde dienstbares Untersuchungsobjekt behandelt und das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung, wenn dem Beschuldigten das Blut ohne dessen Verlangen und ohne dessen Zustimmung abgenommen worden war, nicht für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 5 Abs 1 StVO herangezogen werden darf
(Hinweis E 27.11.1979, 855/79, VwSlg 9975 A/1979).
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030154.X01Im RIS seit
12.06.2001