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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 211;Rechtssatz
Bleiben Abgaben unbezahlt, weil ihre Bezahlung trotz gefährdeter Einbringlichkeit im Wege einer Zahlungserleichterung hinausgeschoben werden konnte, dann trifft den Geschäftsführer, der eine solche Gefährdung in Abrede gestellt hat, ein Verschulden am Abgabenausfall (hier: Vorhaben der Sanierung der GmbH in Form eines unsicheren Beteiligungsmodells und einer davon abhängig gemachten Fremdmittelfinanzierungszusage).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130087.X02Im RIS seit
24.10.1990