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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 233;Rechtssatz
Für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes ist in erster Linie die Bauweise maßgebend, während die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes abhängt. Dabei ist zu beachten, daß der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie zB Beeinträchtigungen durch kriegerische Ereignisse, starke Erschütterungen, schlecht tragender Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (hier: Annahme einer Gesamtnutzungsdauer eines Einfamilienhauses von 90 Jahren nicht rechtswidrig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987130119.X02Im RIS seit
24.10.1990