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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 268;Rechtssatz
Art 3 Abs 2 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH 1989 ist im konkreten Fall deshalb nicht anzuwenden, weil die Kosten mit einem geringeren Betrag geltend gemacht wurden, als den zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gültigen Pauschsätzen entsprach.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130026.X02Im RIS seit
24.10.1990