RS Vwgh 1990/10/24 86/13/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1989 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 268;

Rechtssatz

Art 3 Abs 2 der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH 1989 ist im konkreten Fall deshalb nicht anzuwenden, weil die Kosten mit einem geringeren Betrag geltend gemacht wurden, als den zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gültigen Pauschsätzen entsprach.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130026.X02

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten