RS Vwgh 1990/10/24 90/03/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FG 1949 §28 Abs2;
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/8, 576;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0219 E 12. September 1984 VwSlg 11506 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Im Ausspruch des Verfalles nach § 28 Abs 2 des Fernmeldegesetzes ist keine bloße Strafmaßnahme, die nach Ablauf der Verjährungsfristen nach § 31 Abs 1 und Abs 2 oder nach § 31 Abs 3 VStG 1950 nicht mehr zulässig wäre, sondern eine die Ordnung des Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme zu erblicken, die nach § 17 Abs 3 VStG auch ungeachtet der eingetretenen Vollstreckungsverjährung vorgenommen werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030152.X03

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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