Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 233;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Hinweis E 26.6.1984, 84/14/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987130119.X01Im RIS seit
24.10.1990