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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z12;Rechtssatz
Wird der Betrieb des Gewerbes in dem Standort, auf den die Konzession lautet, nicht aufgegeben und werden in diesem Standort ungeachtet dessen, daß das Gewerbe (auch) in einem anderen Standort betrieben wird, Tätigkeiten des Personenbeförderungsgewerbes ausgeübt (etwa regelmäßige Entgegennahme von Bestellungen und Durchführung der Aufträge von diesem Standort aus, das Abstellen von Kfz), kann von einer Verlegung des Betriebes iSd § 49 Abs 2 GewO 1973 nicht ausgegangen werden. In dem Umstand, daß das Gewerbe auch in einem anderen Standort ausgeübt wird, kann allenfalls die Verletzung anderer gewerberechtlicher Vorschriften, etwa in Ansehung weiterer Betriebsstätten, gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030317.X03Im RIS seit
24.10.1990