RS Vwgh 1990/10/24 89/03/0317

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Veröffentlicht am 24.10.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z12;
GewO 1973 §49 Abs2;
GewO 1973 §89 Abs2;

Rechtssatz

Wird der Betrieb des Gewerbes in dem Standort, auf den die Konzession lautet, nicht aufgegeben und werden in diesem Standort ungeachtet dessen, daß das Gewerbe (auch) in einem anderen Standort betrieben wird, Tätigkeiten des Personenbeförderungsgewerbes ausgeübt (etwa regelmäßige Entgegennahme von Bestellungen und Durchführung der Aufträge von diesem Standort aus, das Abstellen von Kfz), kann von einer Verlegung des Betriebes iSd § 49 Abs 2 GewO 1973 nicht ausgegangen werden. In dem Umstand, daß das Gewerbe auch in einem anderen Standort ausgeübt wird, kann allenfalls die Verletzung anderer gewerberechtlicher Vorschriften, etwa in Ansehung weiterer Betriebsstätten, gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030317.X03

Im RIS seit

24.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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