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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 214;Rechtssatz
Während im § 46 Abs 3 EStG 1972 mit dem Begriff "Gutschrift" jener Betrag bezeichnet wird, um den "die Einkommensteuerschuld kleiner ist als die Summe der Beträge, die nach Abs 1 anzurechnen sind", - anzurechnen ist unter anderem auch eine im Abzugsweg einbehaltene Lohnsteuer - ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der Abgabenverrechnung und bringt zum Ausdruck, daß auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuß zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Auch dann, wenn das durch eine Gutschrift, die in einer Berufungsvorentscheidung über die Einkommensteuer festgesetzt wurde, auf dem Abgabenkonto herbeigeführte Guthaben mit anderen Abgabenschuldigkeiten verrechnet und in der Folge durch die Berufungsentscheidung die Gutschrift verringert wird, sodaß auf dem Abgabenkonto zum Fälligkeitstag eine Abgabenschuld (in Höhe der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Gutschrift) ausgewiesen wird, erfolgt die Vorschreibung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130172.X01Im RIS seit
24.10.1990Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010