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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §17 Abs3;Beachte
Besprechung AnwBl 1991/8, 576; Besprechung in:AnwBl 1991/8, 576;Rechtssatz
§ 17 Abs3 VStG ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die - so etwa das Vorliegen der Verjährung oder der Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG - die Verfolgung ausschließen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030152.X05Im RIS seit
05.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010